Sachverhalt
Am 7. Oktober 1984 erlitt Benoît Ruedin einen Unfall, als er an einem Bergrennen teilnahm. Infolge dieses Unfalls kürzte die Neuchâteloise, Schweizerische Allgemeine Versicherungsgesellschaft, die an Benoît Ruedin zu zahlenden Geldleistungen um die Hälfte, da seine Teilnahme an diesem Rennen als riskantes Unternehmen im Sinne von Art. 39 UVG und Art. 50 Abs. 2 UVV galt. Benoît Ruedin legte Beschwerde gegen diese Entscheidung ein, aber seine Beschwerden wurden vom Verwaltungsgericht des Kantons Neuenburg und vom Eidgenössischen Versicherungsgericht abgewiesen.Erwägungen
Das Eidgenössische Versicherungsgericht befand, dass der Begriff des riskanten Unternehmens im Sinne des UVG identisch ist mit dem, der unter dem KUVG galt. Es unterschied zwei Arten von riskanten Unternehmen: Solche, die unabhängig von den Fähigkeiten des Versicherten besonders hohe Risiken bergen, und solche, die nicht von vornherein als riskant erscheinen, bei denen der Versicherte aber bestimmte Anforderungen erfüllen muss, um sich ohne Risiko darauf einlassen zu können.
Das Eidgenössische Versicherungsgericht kam dann zu dem Schluss, dass die Teilnahme an einem Bergrennen ein Unternehmen darstellt, das von vornherein…