Sachverhalt
Am 16. Juli 1994 erlitt F., ein bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) versicherter Arbeitnehmer, bei einer Canyoning-Aktivität in der Schlucht des Riale di Mulitt im Centovalli (TI) einen Schienbeintorsionsbruch. Die SUVA anerkannte ihre Leistungspflicht, kürzte diese jedoch um 50% aufgrund leichtsinniger Gefährdung. Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau hob diese Kürzung auf, woraufhin die SUVA Beschwerde einlegte.Erwägungen
Das Eidgenössische Versicherungsgericht ist der Ansicht, dass Canyoning, wenn es nicht in wettbewerbsmäßiger und schneller Weise ausgeübt wird, nicht zwangsläufig eine absolute leichtsinnige Gefährdung darstellt. Die konkreten Umstände des Einzelfalls, insbesondere die Wetterbedingungen, den Wasserstand, die Ausrüstung und die Erfahrung der Teilnehmer, sind zu prüfen.
Im vorliegenden Fall waren die Bedingungen günstig, der Schwierigkeitsgrad des durchquerten Abschnitts mäßig (C2), und der Teilnehmer verfügte…