Sachverhalt

S. erlitt 2003 bei einem Tauchunfall in einem See auf über 2'500 Metern Höhe schwere Verletzungen des Gehirns und des Rückenmarks. Während des Aufstiegs geriet der Atemregler von S. in Dauerbetrieb, was zu unkontrolliertem Aufstieg und schneller Dekompression führte. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) kürzte die Geldleistungen an S. um 50%, da der Unfall auf leichtsinniges Verhalten zurückzuführen sei. S. legte Beschwerde gegen diese Entscheidung ein.

Erwägungen

Das Gericht prüfte, ob das Tauchen in einer Tiefe von über 40 Metern in einem Hochgebirgssee absolut leichtsinnig gewesen sei. Es ließ diese Frage offen, da es das Tauchen selbst dann als relativ leichtsinnig einstufte, wenn es nicht absolut leichtsinnig gewesen wäre. S. und sein Tauchpartner E. hatten nämlich nicht alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen, um die Risiken angemessen zu begrenzen, insbesondere indem sie vor dem Tauchgang keine gegenseitige Überprüfung…