Sachverhalt

Der 1989 geborene O. war als Metzger bei der R. AG tätig und dadurch bei der Metzger-Versicherungen Genossenschaft (Unfallversicherer) obligatorisch unfallversichert. Am 29. August 2009 liess er sich rittlings auf einem Baumast in rund vier Metern Höhe sitzend, kopfüber in den ca. 80 cm tiefen Rhein fallen und erlitt dabei eine Halswirbelfraktur mit anschließender Tetraplegie. Der Unfallversicherer kürzte daraufhin die Geldleistungen um 50%, da der Unfall auf ein Wagnis zurückgehe. O. erhob Beschwerde gegen diese Kürzung.

Erwägungen

Das Bundesgericht entschied, dass der Kopfsprung in den Rhein aus rund vier Metern Höhe in unbekannt tiefes Wasser als absolutes Wagnis zu qualifizieren ist. Dafür ist nicht erforderlich, dass der Versicherte die konkrete Gefahr, d.h. die tatsächlich ungenügende Wassertiefe, kannte. Entscheidend ist, dass der Kopfsprung in ein fließendes Gewässer mit unbekannter Tiefe eine allgemein bekannte große Gefahr darstellt, die der Versicherte ohne vorherige Prüfung der Wassertiefe in Kauf genommen hat. Damit hat er sich einer besonders großen Gefahr ausgesetzt, deren Ausmass er durch die Art der Ausführung nicht auf ein vernünftiges Maß beschränken…