Erwägungen
Der 1965 geborene M. war ab 1. Juli 1995 teilzeitlich als Barmann bei der A. AG tätig. Am 23. Oktober 1995 erlitt er einen tödlichen Unfall, als er mit seinem Motorrad mit einem Lieferwagen zusammenstieß. Die "Winterthur" Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft, bei der der Unfall gemeldet wurde, verneinte zunächst ihre Leistungspflicht, da der Unfall weder bei der Arbeit noch auf dem Arbeitsweg passiert sei. Nach Einsprache bejahte die Winterthur zwar das Vorliegen eines Arbeitswegunfalls, kürzte die Leistungen jedoch um 20% wegen grober Fahrlässigkeit des Verstorbenen. Die Hinterlassenen des Verstorbenen erhoben daraufhin Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, das die Leistungen ungekürzt zusprach. Die Winterthur erhob daraufhin Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Eidgenössischen Versicherungsgericht.Erwägungen
1. Das Eidgenössische Versicherungsgericht prüft zunächst, wie das Arbeitspensum von unregelmäßig beschäftigten Teilzeitangestellten zu ermitteln ist. Es folgt der Empfehlung der Ad-hoc-Kommission Schaden der UVG-Versicherer, die für die Ermittlung des Deckungsumfangs auf den Durchschnitt der letzten drei Monate abstellt. Demnach ist der Verstorbene für Nichtberufsunfälle versichert gewesen, da er in der Mehrzahl der Wochen ein Wochenpensum von mindestens 12 Stunden erreichte. 2. Weiter prüft das Gericht, ob der Unfall als Arbeitswegunfall zu qualifizieren ist. Es folgt der Rechtsprechung, wonach eine Unterbrechung oder Verzögerung des Arbeitsweges von bis zu einer Stunde den Zusammenhang zwischen Reise und Arbeit nicht aufhebt. Da der Verstorbene den Arbeitsweg…