Art. 13 UVV

Teilzeitbeschäftigte

1 Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer, deren wöchentliche Arbeitszeit bei einem Arbeitgeber mindestens acht Stunden beträgt, sind auch gegen Nichtberufsunfälle versichert.
2 Für teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer, deren wöchentliche Arbeitszeit dieses Mindestmass nicht erreicht, gelten Unfälle auf dem Arbeitsweg als Berufsunfälle.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Art. 31 und 68 lit. f EOSS: Leistungskürzung
    · 23.10.2000 · 26 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Art. 13 Abs. 1 UVV: Ende der Versicherung
    · 11.02.2000 · 14 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Empfehlung Nr. 7/87 "Unregelmässig Beschäftigte" der Ad-hoc-Kommission Schaden UVG vom 4. September 1987, geändert am 17
    · 29.07.2013 · 13 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Berechnungsgrundlage des Taggeldes für Mehrfachbeschäftigte bei einem Arbeitswegunfall
    · 04.03.2013 · 9 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Teilzeitbeschäftigte Versicherte, die für mehrere Arbeitgeber tätig ist und deren wöchentliche Arbeitszeit bei jedem Arbeitgeber weniger als acht Stunden beträgt
    · 24.10.2008 · 7 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Nichtberufsunfälle
    · 19.06.2024 · 3 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.