Erwägungen

Die 1949 geborene M. ist seit August 2000 für den Spitex-Verein X. als Haushaltshelferin tätig und im Rahmen dieser Anstellung bei der Helsana Unfall AG gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Zusätzlich arbeitet sie drei Stunden pro Woche in gleicher Funktion im Privathaushalt von B. und ist dafür ebenfalls bei der Helsana versichert, allerdings nur gegen die Folgen von Berufsunfällen. Am 17. November 2010 stürzte M. auf dem Weg von ihrer Arbeitsstelle beim Spitex-Verein X. nach Hause vom Fahrrad und zog sich dabei Verletzungen zu.

Die Helsana erbrachte Versicherungsleistungen, lehnte jedoch einen Anspruch auf Lohnausfallleistungen bezüglich der Tätigkeit bei B. ab, da M. einen Nichtberufsunfall erlitten habe und für dieses Risiko lediglich bei der Spitex Prämien bezahlt worden seien. Das kantonale Versicherungsgericht hob den Einspracheentscheid auf und wies die Helsana an, den versicherten Verdienst für das Taggeld in Berücksichtigung der bei beiden Arbeitgebern erzielten Löhne zu ermitteln und entsprechende Leistungen auszurichten.

Erwägungen

Das Bundesgericht weist die Beschwerde der Helsana ab. Es führt aus, dass bei Mehrfachbeschäftigten für die Berechnung des Taggeldes der Gesamtlohn aus allen Erwerbstätigkeiten massgebend ist, sofern sie einen Unfall auf dem Arbeitsweg zu oder von einem ihrer Arbeitsorte erleiden, unabhängig davon, ob dieses Ereignis als Berufs- oder Nichtberufsunfall zu qualifizieren ist.

Das Bundesgericht begründet dies damit, dass die Ausnahmeregelung des Art. 7 Abs. 2 UVG, wonach Unfälle auf…