Erwägungen
Die 1949 geborene [C.] arbeitete bei insgesamt sechs verschiedenen Arbeitgebern als Reinigungsangestellte. Am 26. Januar 2009 erlitt sie auf dem Weg von der Arbeitsstelle bei der Erbengemeinschaft [H.], bei der sie 20 Stunden pro Woche arbeitete, zu ihrem Arbeitsplatz bei Dr. med. [S.], bei dem sie drei Stunden pro Woche tätig war, einen Sturz und zog sich dabei eine intraartikuläre distale Radiusfraktur an der rechten Hand zu. Gestützt auf das Arbeitsverhältnis bei der Erbengemeinschaft [H.] war [C.] gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen bei der Basler Versicherungs-Gesellschaft versichert, und aufgrund des Arbeitsverhältnisses mit Dr. med. [S.] bei der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG gegen die Folgen von Berufsunfällen versichert.
Die Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG lehnte mit Verfügung vom 2. Dezember 2009 und Einspracheentscheid vom 8. März 2010 die Ausrichtung von Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung für das Unfallereignis vom 26. Januar 2009 ab, da es sich um einen Nichtberufsunfall handle und sie nicht zuständig sei.
Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass nach dem Wortlaut von Art. 7 Abs. 2 UVG die Qualifikation des Unfalls als Berufs- oder Nichtberufsunfall davon abhängt, ob die Beschwerdeführerin mindestens acht Stunden pro Woche arbeitet oder nicht. Da [C.] in einem ihrer Arbeitsverhältnisse (bei der Erbengemeinschaft [H.]) die geforderten acht Wochenstunden erreichte, ist sie gegen Nichtberufsunfälle versichert und die Voraussetzung von Art. 7 Abs. 2 UVG nicht erfüllt. Folglich ist der Unfall vom 26. Januar 2009 als Nichtberufsunfall zu qualifizieren, unabhängig davon, dass [C.] bei einem anderen Arbeitgeber (Dr. med. [S.]) nur drei Stunden pro Woche arbeitete.
Das Bundesgericht hält weiter…