Erwägungen

A. ist ein selbstständiger Landwirt, der auch als Kontrolleur für die Einrichtung X. hauptsächlich in den Monaten Juli und August arbeitet. Bei einem Unfall am 12. Juni 2009, als er die Fassade seines Bauernhofs reinigte, informierte der Versicherer Allianz A., dass er für nichtberufliche Unfälle nicht versichert sei, da sein Arbeitsvertrag mit X. eine durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von weniger als 8 Stunden vorsah.

A. legte Beschwerde gegen diese Entscheidung ein, die vom Kantonsgericht abgelehnt wurde. Daraufhin erhob er Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht gab der Beschwerde statt. Es kam zu dem Schluss, dass die von der Ad-hoc-Unfallkommission empfohlene Berechnungsmethode, die nur die tatsächlichen Arbeitswochen berücksichtigt, um den wöchentlichen Durchschnitt zu ermitteln, gesetzeskonform ist und eine Gleichbehandlung der Versicherten ermöglicht. Angewendet auf den vorliegenden Fall zeigt diese Methode, dass A. im Jahresdurchschnitt mehr als 8 Stunden pro Woche arbeitete und…