Sachverhalt

Der Beschwerdeführer [A.] (geboren 1992) war seit 1. November 2018 als Sicherheitsangestellter bei der [B. GmbH] im Stundenlohn angestellt. Am 9. November 2020 erlitt er im Affekt beim Versuch, mit einem Rüstmesser in ein Kissen zu stechen, eine schwere Schnittverletzung am linken Arm nahe der Pulsader, mit Läsionen von Nervus medianis, Arteria radialis, Nervus ulnaris und Sehnen, die operativ versorgt werden mussten.

Die Beschwerdegegnerin GENERALI Allgemeine Versicherungen AG (Generali) qualifizierte das Ereignis mit Verfügung vom 17. Dezember 2020 als Nichtberufsunfall und lehnte die Leistungspflicht ab, da der Beschwerdeführer deutlich weniger als acht Stunden pro Woche für die [B.] gearbeitet habe. Der Einspracheentscheid vom 18. Februar 2021 bestätigte dies. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die Beschwerde mit Urteil vom 15. Juni 2021 ab.

Streitgegenstand: Unfallversicherung; ob der Beschwerdeführer als Teilzeitbeschäftigter die Mindestarbeitszeit von acht Stunden pro Woche gemäss Art. 13 Abs. 1 UVV erreichte und damit gegen Nichtberufsunfälle versichert war.

Vorbringen vor Bundesgericht: Der Beschwerdeführer beantragte die Feststellung der Versicherungsdeckung und Leistungspflicht, eventualiter Rückweisung. Er rügte u.a. eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV), da ihm keine Frist zur Stellungnahme zur Beschwerdeantwort eingeräumt worden sei, sowie einen Annahmeverzug der Arbeitgeberin, aufgrund dessen auf den Durchschnitt Januar 2019 bis März 2020 abzustellen sei. Neue Beweismittel (Arztbestätigung vom 4. Mai 2021, nachträgliche Lohnzahlung von Fr. 5358.75 brutto für April bis November 2020) wurden eingereicht.

Stundenaufstellung: Im Monat vor dem Unfall (ab August 2020) arbeitete der Beschwerdeführer nur im September 2020 während 6.25 Stunden. Über die zwölf Monate ab November 2019 ergaben sich Stunden von 28 h (Dezember 2019), 10.25 h (Januar 2020), 8.5 h (Februar 2020), 3 h (März 2020), 8.25 h (April 2020) und 6.25 h (September 2020), in den übrigen Monaten keine Arbeit.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüft als Rechtsfrage von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1 BGG). Für Versicherungsdeckung bei Unfällen gilt die Ausnahme von Art. 105 Abs. 3 BGG nicht, so dass Sachverhaltsfeststellungen nur auf Willkür (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1-2 BGG) überprüft werden und das qualifizierte Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel sind nur als unechte Noven zulässig, sofern der vorinstanzliche Entscheid dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG); echte Noven sind unbeachtlich. Die Arztbestätigung vom 4. Mai 2021 ist ein unechtes Novum, das bereits im kantonalen Verfahren hätte vorgelegt werden können. Die nachträgliche Lohnzahlung und die Belege aus Juli und August 2021 sind echte Noven.

Nach Art. 7 Abs. 1 und 2 UVG i.V.m. Art. 13 Abs. 1 UVV sind nur Teilzeitbeschäftigte mit mindestens acht Stunden wöchentlicher Arbeitszeit bei einem Arbeitgeber gegen Nichtberufsunfälle versichert. Die Empfehlung Nr. 7/87 der Ad-hoc-Kommission Schaden UVG, die das Gericht zwar nicht bindet, ist als gesetzmässig anzusehen. Sie berechnet die durchschnittliche Wochenarbeitszeit über drei oder zwölf Monate vor dem Unfall, wobei nur ganze Arbeitswochen mit tatsächlichen Einsätzen zählen, wenn diese überwiegen, und Ausfallstunden nur eingeschränkt ergänzt werden dürfen.

Die Vorinstanz hat zu Recht erkannt, dass der Beschwerdeführer deutlich mehr Wochen ohne die Mindeststundenzahl als Wochen mit mindestens acht Stunden aufweist. Selbst bei Berücksichtigung zusätzlicher Stunden im November 2019 und März 2020 ändert sich das Ergebnis nicht. Die Verweigerung einer Frist zur Stellungnahme verletzt den Gehörsanspruch nicht, da der Beschwerdeführer anwaltlich vertreten war und die Zustellung zur Kenntnisnahme nach der Rechtsprechung (BGE 138 I 484) bei Rechtskundigen zulässig ist.

Der Einwand des Annahmeverzugs der Arbeitgeberin greift nicht. Bei echter Arbeit auf Abruf kann Annahmeverzug bestehen, nach herrschender Lehre aber nur bei zuvor…