Erwägungen
Am 12. November 2005 kam es zwischen H.C. und E.A. zu einer tätlichen Auseinandersetzung. Das Bezirksgericht Zürich sprach H.C. der einfachen Körperverletzung schuldig und bestrafte ihn mit einer unbedingten Geldstrafe. E.A. wurde der einfachen Körperverletzung und Sachbeschädigung schuldig gesprochen und mit einer bedingten Geldstrafe bestraft.
Beide Angeklagten erhoben Berufung. An der mündlichen Berufungsverhandlung schlossen die Parteien eine Vereinbarung, wonach H.C. und E.A. ihr gegenseitiges Desinteresse an der weiteren Strafverfolgung erklärten, E.A. H.C. 2'000 Franken als Ausgleich der gegenseitigen Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche bezahlen und jeder Angeklagte die Kosten seines Strafverfahrens übernehmen sollte.
Das Obergericht des Kantons Zürich nahm von dieser Vereinbarung Vormerk und schrieb beide Strafprozesse in Anwendung von Art. 53 StGB als erledigt ab. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich erhob Beschwerde gegen diesen Beschluss.
Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass die Vorinstanz Art. 53 StGB verletzt hat, indem sie die Strafprozesse als erledigt abschrieb. Eine Einstellung aufgrund Wiedergutmachung ist im Gerichtsverfahren von Bundesrechts wegen ausgeschlossen.
Nach Art. 53 StGB kann die zuständige Behörde bei gedecktem Schaden oder hinreichenden Unrechtsausgleichsbemühungen von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung absehen. Je nach Verfahrensstadium zeitigt eine Wiedergutmachung unterschiedliche Wirkung:
- Wird das Unrecht umgehend ausgeglichen, kann die Untersuchungsbehörde von einer Strafverfolgung absehen.
- Ist die Strafverfolgung bereits im Gang, kann die Staatsanwaltschaft das Verfahren einstellen oder von einer Überweisung an das…