Art. 53 StGB

Wiedergutmachung

Hat der Täter den Schaden gedeckt oder alle zumutbaren Anstrengungen unternommen, um das von ihm bewirkte Unrecht auszugleichen, so sieht die zuständige Behörde von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab, wenn:
  1. a. als Strafe eine bedingte Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, eine bedingte Geldstrafe oder eine Busse in Betracht kommt;
  2. b. das Interesse der Öffentlichkeit und des Geschädigten an der Strafverfolgung gering sind; und c. der Täter den Sachverhalt eingestanden hat.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Subjektive Tatbestandsvoraussetzungen der Falschbeurkundung (Art. 251 StGB)
    · 27.11.2008 · 79 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Absehen von einer Bestrafung
    · 06.03.2009 · 37 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Verfahrensrechtliche Umsetzung der Wiedergutmachung (Art. 53 StGB)
    · 27.11.2008 · 30 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Wiedergutmachung, Legitimation des Geschädigten
    · 29.10.2009 · 24 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Art. 52-54 StGB (Strafbefreiung)
    · 08.07.2013 · 16 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Prinzip der Justizöffentlichkeit; Informationsfreiheit; Anspruch auf Einsicht in eine rechtskräftige Einstellungsverfügung
    · 06.10.2010 · 14 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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