Art. 53 StGB
Wiedergutmachung
Hat der Täter den Schaden gedeckt oder alle zumutbaren Anstrengungen unternommen, um das von ihm bewirkte Unrecht auszugleichen, so sieht die zuständige Behörde von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab, wenn:
- a. als Strafe eine bedingte Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, eine bedingte Geldstrafe oder eine Busse in Betracht kommt;
- b. das Interesse der Öffentlichkeit und des Geschädigten an der Strafverfolgung gering sind; und c. der Täter den Sachverhalt eingestanden hat.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Subjektive Tatbestandsvoraussetzungen der Falschbeurkundung (Art. 251 StGB)79 Zitierungen
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2Absehen von einer Bestrafung37 Zitierungen
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3Verfahrensrechtliche Umsetzung der Wiedergutmachung (Art. 53 StGB)30 Zitierungen
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4Wiedergutmachung, Legitimation des Geschädigten24 Zitierungen
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5Art. 52-54 StGB (Strafbefreiung)16 Zitierungen
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6Prinzip der Justizöffentlichkeit; Informationsfreiheit; Anspruch auf Einsicht in eine rechtskräftige Einstellungsverfügung14 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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12 Zitierungen
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Betrug; Wiedergutmachung (Art. 53 StGB)8 Zitierungen
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Ersatzforderung8 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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