Erwägungen
Am 27. September 2006 hat Frau X. bei der Stadtpolizei Zürich unter anderem wegen Nötigung Strafanzeige gegen ihren ehemaligen Lebensgefährten Roland Nef erstattet. Ein Strafverfahren gegen Roland Nef wurde bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat eröffnet und an die Staatsanwältin I des Kantons Zürich übertragen. Diese stellte das Verfahren mit Beschluss vom 23. Oktober 2007 ein. Im Juli und August 2008 beantragten die Axel Springer Schweiz AG, die Weltwoche Verlags AG sowie die Journalisten Dominique Strebel und Alex Baur Einsicht in den Einstellungsbeschluss vom 23. Oktober 2007. Mit Beschluss vom 15. Dezember 2008 gewährte die Staatsanwaltschaft I diesen Anträgen teilweise, indem sie anordnete, dass der Einstellungsbeschluss den Antragstellern unter Anonymisierung aller Angaben zur Person der Anzeigeerstatterin und Schwärzung von Erwägung 7 und Ziffer 3 des Beschlusstenors ausgehändigt wird. Roland Nef erhob Beschwerde gegen diese Entscheidung bei der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, die die Beschwerde für begründet erklärte und die Herausgabe des Einstellungsbeschlusses untersagte. Daraufhin ergriffen die Medien den Weg zum Bundesgericht.Erwägungen
Das Bundesgericht ist der Auffassung, dass der in Art. 30 Abs. 3 BV verankerte Grundsatz der Öffentlichkeit der Rechtspflege das Informationsrecht der Medien gemäß Art. 16 Abs. 3 BV im Bereich des Gerichtsverfahrens konkretisiert. Dieser Grundsatz gilt auch für Einstellungen nach Art. 53 StGB, bei denen die beschuldigte Person den Normverstoß anerkennt und eine Anklageerhebung zu einer Verurteilung führen könnte.
Im vorliegenden Fall ergibt sich das schutzwürdige Informationsinteresse der Medien aus ihrer Kontrollfunktion, insbesondere hinsichtlich der Umstände, die zur Ernennung Roland Nefs an die…