Erwägungen

A. erhob am 3. März 2008 Strafanzeige gegen B. wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten. Die Staatsanwaltschaft stellte die Untersuchung am 18. Juli 2008 ein. A. erhob Rekurs, den das Obergericht des Kantons Zürich am 27. April 2009 in Anwendung von Art. 53 StGB abwies.

A. führt Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht und beantragt, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Erwägungen

Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde nicht ein, da A. als einfache Geschädigte nicht zur Beschwerde in Strafsachen legitimiert ist. Nach der Rechtsprechung hat der Geschädigte, der nicht Opfer im Sinne des Opferhilfegesetzes ist, kein rechtlich geschütztes Interesse an der Bestrafung des Täters.

Bei der Wiedergutmachung gemäss Art. 53 StGB liegt es im Ermessen der Behörde zu entscheiden, ob der Täter den Schaden gedeckt oder alle zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, um das Unrecht auszugleichen. Die Zustimmung der Geschädigten ist dafür nicht erforderlich. Aus Art. 53 StGB lässt sich somit kein rechtlich geschütztes Interesse der Geschädigten ableiten, das…