Erwägungen
[A.] wurde vom Bezirksgericht Zürich wegen Betrugs gemäß Art. 146 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 30.- sowie zu einer Busse von Fr. 300.- verurteilt. [A.] erhob Berufung gegen das Urteil. Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte den Schuldspruch, die Verurteilung zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 30.- sowie die erstinstanzliche Kostenauflage. [A.] erhob Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht und beantragte, von einer Bestrafung gemäß Art. 53 StGB abzusehen.
Erwägungen
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es führte aus, dass das öffentliche Interesse an einer Strafverfolgung nicht automatisch entfällt, wenn der Täter den Schaden vollständig wiedergutgemacht und die Voraussetzungen für eine bedingte Strafe erfüllt hat. Neben diesen Voraussetzungen muss auch ein geringes öffentliches Strafverfolgungsinteresse vorliegen. Die Vorinstanz habe das öffentliche Interesse an einer Strafverfolgung aufgrund generalpräventiver Überlegungen bejaht, was im vorliegenden Fall im Rahmen ihres Beurteilungsspielraums zulässig sei.
Das Bundesgericht führte weiter aus, dass die unterschiedlichen Strafzwecke gegeneinander abzuwägen und in eine Rangfolge zu bringen sind. Zwar komme dem Anliegen der Spezialprävention grundsätzlich Vorrang zu, jedoch schließe…