Erwägungen
X., eine Fachärztin für Rheumatologie, bestellte in der Zeit vom 30. Mai 2005 bis zum 29. Mai 2006 insgesamt 700 Dosen des damals von der Swissmedic nicht zugelassenen Präparats "GC" und gab dieses an Familienangehörige, Freunde und Patienten mit Arthrosebeschwerden ab. Das Präparat wurde von verschiedenen Firmen produziert, befüllt und vertrieben. Das Statthalteramt des Bezirks Zürich bestrafte X. wegen mehrfacher fahrlässiger Übertretung des Heilmittelgesetzes mit einer Busse von 300 Franken. X. erhob Einsprache und wurde vom Obergericht des Kantons Zürich der mehrfachen fahrlässigen Widerhandlung gegen das Heilmittelgesetz schuldig gesprochen, jedoch unter Verzicht auf eine Bestrafung. X. führte Beschwerde in Strafsachen gegen dieses Urteil.
Erwägungen
Das Bundesgericht hält fest, dass in den Anwendungsfällen der Strafbefreiung gemäß Art. 52-54 StGB im Stadium des gerichtlichen Verfahrens nach der Anklageerhebung nur ein Schuldspruch unter Verzicht auf Strafe möglich ist, nicht aber eine Verfahrenseinstellung. Art. 8 StPO, der den Verzicht auf Strafverfolgung regelt, betrifft nur die Verfahrensabschnitte bis…