Erwägungen
In einer Liegenschaft in [A.] fehlte beim Personenlift die Scheibe eines Türfensters. Am 27. Mai 2009 kletterte ein knapp sechsjähriger Knabe durch die ungesicherte Öffnung. Als sich der Lift nach oben in Bewegung setzte, wurde er zwischen dem Liftboden und der oberen Einfassung des Türfensters eingeklemmt, worauf er erstickte. [X.] wird vorgeworfen, er sei am 25. Mai 2009 über das Fehlen der Scheibe informiert worden und habe es unterlassen, die nötigen Massnahmen zu treffen. Das Obergericht des Kantons Schaffhausen verurteilte [X.] zweitinstanzlich wegen fahrlässiger Tötung zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 1'300.--, bei einer Probezeit von zwei Jahren.
Erwägungen
Das Bundesgericht weist die Beschwerde von [X.] ab. Es erachtet die Rügen des Beschwerdeführers als unbegründet:
- Die Verletzung von Art. 78 Abs. 5 StPO und des Anspruchs auf rechtliches Gehör sind unbegründet, da die Vorinstanz die Weigerung des Beschwerdeführers, das Protokoll seiner Befragung zu unterzeichnen, korrekt protokolliert hat.
- Das Anklageprinzip ist nicht verletzt, da dem Beschwerdeführer die Vorwürfe hinreichend konkretisiert wurden.
- Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor, da der Beschwerdeführer im Berufungsverfahren Einsicht in die Akten der…