Sachverhalt
Das Urteil betrifft drei Beschwerdeführer (K.B., S.G. und R.S.), die als Beteiligte an einem großangelegten Betrugsfall durch fingierte Auto-Leasingverträge der geschädigten A. Bank einen Gesamtschaden von rund 12 Mio. Franken verursachten. Die Beschwerdeführer unterzeichneten unwahre Leasingverträge und Übergabeprotokolle, in denen sie die Übernahme nicht existierender Fahrzeuge bestätigten, und erhielten dafür Provisionen zwischen 1.600 und 1.800 Franken.
Die Beschwerdeführer wurden vom Einzelrichter des Bezirksgerichts Winterthur am 24. November 2006 wegen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB zu bedingten Freiheitsstrafen verurteilt. Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte die Schuldsprüche mit Urteil vom 7. März 2008 und verhängte bedingte Geldstrafen. Die Beschwerdeführer einigten sich zivilrechtlich mit der Geschädigten und leisteten Schadensersatz. Gegen das obergerichtliche Urteil erhoben sie Beschwerde an das Bundesgericht und beantragten Freisprüche oder zumindest Strafbefreiung nach Art. 53 StGB aufgrund der Wiedergutmachung.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte zunächst die subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen der Falschbeurkundung nach Art. 251 StGB. Es bestätigte, dass die Beschwerdeführer zwar nicht wussten, was sie unterschrieben, sich aber bewusst für dieses Nichtwissen entschieden und damit eventualvorsätzlich die Unwahrheit der Urkundeninhalte in Kauf nahmen. Die Vorinstanzen stützten sich auf Indizien wie die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, das situative Risiko der Tatbestandsverwirklichung und die Motive der Beschwerdeführer (Profitgier). Das Bundesgericht hielt fest, dass bewusste Nichtkenntnis eines Sachverhalts keinen Sachverhaltsirrtum (Art. 13 StGB) begründet, sondern vielmehr eventualvorsätzliches Handeln indiziert. Die subjektiven Tatbestandsmerkmale der Falschbeurkundung waren damit erfüllt.
Sodann prüfte das Bundesgericht die Voraussetzungen für eine Strafbefreiung nach Art. 53 StGB. Die Beschwerdeführer hatten den Schaden vollständig wiedergutgemacht und die Geschädigte erklärte ihr Desinteresse an der Strafverfolgung. Das Bundesgericht betonte, dass die Wiedergutmachung zwar primär dem Opfer dient, aber auch das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung berücksichtigt werden muss. Bei Urkundendelikten wie der Falschbeurkundung schützt das Strafrecht nicht nur individuelle Vermögensinteressen, sondern auch das öffentliche Vertrauen in die Zuverlässigkeit von Urkunden als Beweismittel. Daher bleibt das öffentliche Strafverfolgungsinteresse trotz Wiedergutmachung bestehen, wenn die Tat das Vertrauen in den Rechtsverkehr erschüttert.
Das Bundesgericht führte aus, dass das öffentliche Strafverfolgungsinteresse bei Straftaten gegen öffentliche Interessen (wie Urkundendelikten) nicht automatisch mit der Wiedergutmachung entfällt. Vielmehr ist eine Abwägung zwischen den Strafzwecken (Schuldausgleich, Prävention) und dem Ausmaß der Wiedergutmachung vorzunehmen. Im vorliegenden Fall…