Sachverhalt
Der Fall betrifft einen Automobilisten, der, weil er seine Geschwindigkeit nicht an die Umstände angepasst hatte, durch Nachlässigkeit den Tod seines besten Freundes verursachte. Die Person hatte auch andere Verstöße während der gleichen Fahrt begangen, insbesondere das Fahren unter dem Einfluss von Marihuana, ohne Sicherheitsgurt und mit Reifen, deren Profil unzureichend war.
Das erstinstanzliche Gericht hatte darauf verzichtet, die Person nach Artikel 54 StGB für die Delikte der fahrlässigen Tötung, des fahrlässigen Fahrens in fahrunfähigem Zustand, des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs und der Verletzung des Strassenverkehrsgesetzes zu bestrafen.
Das kantonale Gericht hatte diese Entscheidung bestätigt, aber die Person wegen der Delikte des fahrlässigen Fahrens in fahrunfähigem Zustand und der Verletzung des Betäubungsmittelgesetzes verurteilt.
Die Generalstaatsanwältin des Kantons Zürich hatte gegen diese Entscheidung Berufung eingelegt und die Aufhebung des Urteils sowie die Rückweisung der Sache an das kantonale Gericht für eine neue Entscheidung beantragt.
Erwägungen
Die Entscheidung des Bundesgerichts basiert auf der Auslegung von Artikel 54 StGB, der es ermöglicht, auf eine Strafe zu verzichten, wenn der Täter durch die Folgen seiner Tat ausreichend bestraft wurde.
Das Bundesgericht hatte festgestellt, dass nur die Verstöße, deren Folgen den Täter direkt getroffen haben, für die Anwendung von Artikel 54…