Sachverhalt

Am 13. Dezember 1987 fuhren zwei Frauen, [B.] und [W.], nach Gerlafingen, wo sie alkoholische Getränke konsumierten. [W.], die keinen Führerschein besaß, übernahm das Steuer des Fahrzeugs von [B.] und verursachte aufgrund ihres betrunkenen Zustands einen Verkehrsunfall. [B.] wurde wegen Fahrens im betrunkenen Zustand, weil sie ihr Fahrzeug einer person ohne Führerschein überlassen hatte und wegen schwerer Körperverletzung verurteilt.

Die Beklagte legte Berufung gegen das Urteil des Kantonsgerichts ein, das abgelehnt wurde. Anschließend legte sie Beschwerde beim Bundesgericht ein.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte die Frage, ob die Beklagte, die das Fahrzeug nicht geführt hatte, als Mit-täterin der Ordnungswidrigkeit des Fahrens im betrunkenen Zustand angesehen werden konnte. Das Bundesgericht kam zu dem Schluss, dass nur der Fahrzeugführer Täter der Ordnungswidrigkeit des Fahrens im betrunkenen Zustand sein kann.

Das Bundesgericht prüfte auch die Frage der Beteiligung der Beklagten an der Ordnungswidrigkeit als Fahrzeughalterin und als Passagierin. Es kam zu dem Schluss, dass die Beklagte eine Ordnungswidrigkeit begangen hatte, indem sie ihr Fahrzeug einer Person ohne Führerschein und im betrunkenen Zustand überlassen hatte.

Das Bundesgericht hob das Urteil des Kantonsgerichts auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung zurück. Es stellte auch fest, dass die Beklagte als…