Erwägungen

Der Fall betrifft einen Unfall, bei dem ein Passagier, der sich freiwillig an einem Motorfahrrad eines Busfahrers festhielt, schwer verletzt wurde. Der Einzelrichter am Bezirksgericht Dielsdorf sprach die Busfahrerin zunächst vom Vorwurf der fahrlässigen schweren Körperverletzung frei, da sie keine Garantenstellung gehabt habe. Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte die Busfahrerin jedoch wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung, da der natürliche und adäquate Kausalzusammenhang gegeben sei.

Die Busfahrerin erhob daraufhin Nichtigkeitsbeschwerde beim Bundesgericht und beantragte ihren Freispruch vom Vorwurf der fahrlässigen schweren Körperverletzung.

Erwägungen

Das Bundesgericht gab der Nichtigkeitsbeschwerde statt. Es führte aus, dass der Passagier sich durch sein Verhalten selbst in Gefahr begeben und damit in die Selbstgefährdung rechtfertigend eingewilligt habe. Die Busfahrerin habe lediglich in untergeordneter Weise an…