Erwägungen

In diesem Fall ging es um einen Autofahrer, [X.] , der während der Fahrt auf der Autobahn bei einer Geschwindigkeit von ca. 80 bis 100 km/h sein Mobiltelefon etwa 15 Sekunden lang in der linken Hand hielt. Das Bezirksgericht Bülach hatte ihn daraufhin wegen einfacher Verkehrsregelverletzung zu einer Busse von 250 Franken verurteilt. Auf Berufung von [X.] hin sprach ihn das Obergericht des Kantons Zürich jedoch frei.

Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich legte daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht ein. Sie beantragte, das Urteil des Obergerichts aufzuheben und [X.] wegen einfacher Verkehrsregelverletzung mit einer Busse von 250 Franken zu bestrafen. Eventualiter sollte die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen werden.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Beschwerde der Oberstaatsanwaltschaft ab. Es kam zum Schluss, dass das Halten des Mobiltelefons während 15 Sekunden die Bedienung des Fahrzeugs nicht in unzulässiger Weise erschwert hatte. Zwar sieht das Gesetz (Art. 3 Abs. 1 Satz 2 VRV) vor, dass jede die Fahrzeugbedienung erschwerende Verrichtung verboten ist. Das Bundesgericht stellte jedoch fest, dass im vorliegenden Fall keine Anzeichen für eine Beeinträchtigung der Aufmerksamkeit des Fahrers vorlagen und er die verkehrsrelevanten Manipulationen mit der anderen Hand vornehmen konnte. Angesichts der konkreten Verkehrsumstände war nicht ersichtlich, dass das Halten des Telefons den Fahrer in…