Erwägungen
X. ist Lastwagenchauffeur und besitzt den Führerausweis der Kategorie C seit 1967. Am 26. April 2006 fuhr er mit seinem Lastwagen auf der Hauptstrasse in Näfels auf einen vor ihm abbremsenden Personenwagen auf. Es entstand ein Sachschaden von ca. Fr. 2'000.-, Personen wurden nicht verletzt.
Mit Strafverfügung vom 7. Juli 2006 wurde X. von einem Einzelrichter in Strafsachen des Kantons Glarus gebüsst. Am 6. November 2007 entzog das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Glarus X. den Führerausweis für die Dauer eines Monats. Gegen diesen Führerausweisentzug erhob X. Beschwerde, welche das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus am 21. Mai 2008 gutgeheissen und den Führerausweisentzug aufgehoben hatte.
Das Strassenverkehrsamt führte daraufhin Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht mit dem Antrag, den Führerausweis von X. für die Dauer von einem Monat zu entziehen.
Erwägungen
Das Bundesgericht hiess die Beschwerde des Strassenverkehrsamts gut. Es kam zum Schluss, dass X. eine mittelschwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG begangen hatte. Demnach hatte X. durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen, indem er trotz abbremsenden Personenwagens vor ihm nicht rechtzeitig reagiert und aufgefahren war.
Das Bundesgericht…