Art. 12 VRV
Hintereinanderfahren
1 Der Fahrzeugführer hat beim Hintereinanderfahren einen ausreichenden Abstand zu wahren, so dass er auch bei überraschendem Bremsen des voranfahrenden Fahrzeugs rechtzeitig halten kann.
2 Brüskes Bremsen und Halten sind nur gestattet, wenn kein Fahrzeug folgt und im Notfall.
3 Stockt der Verkehr, so darf der Fahrzeugführer nicht auf Fussgängerstreifen und, bei Strassenverzweigungen, nicht auf der Fahrbahn für den Querverkehr halten.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Grobe Verkehrsregelverletzung durch ungenügenden Abstand beim Hintereinanderfahren (Art. 90 Ziff. 2 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV)215 Zitierungen
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2Unterscheidung zwischen (auf Autobahnen) verbotenem Rechtsüberholen und erlaubtem Rechtsvorfahren; Präzisierung des Begriffs des Kolonnenverkehrs und der Gefahrenbewertung bei unterschiedlichen Geschwindigkeiten67 Zitierungen
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3Nötigung durch andere Beschränkung der Handlungsfreiheit, Konkurrenz zu SVG-Delikten64 Zitierungen
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4Art. 12 Abs. 2 VRV. 1. Mit der Unaufmerksamkeit des nachfolgenden Fahrzeugführers muss der Vorausfahrende grundsätzlich nicht rechnen (E. 3). 2. Art. 12 Abs. 2 VRV untersagt lediglich das unnötigerweise plötzlich erfolg…54 Zitierungen
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5Verstoss gegen das Strassenverkehrsgesetz, Abgrenzung der leichten von der mittelschweren Widerhandlung, Verwarnung, Führerausweisentzug36 Zitierungen
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6Ungenügender Abstand beim Hintereinanderfahren, Führerausweisentzug28 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Grobe und einfache Verletzung von Verkehrsregeln; Willkür27 Zitierungen
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Willkürliche Beweiswürdigung, in dubio pro reo, grobe Verletzung von Verkehrsregeln (ungenügender Abstand beim Hintereinanderfahren)20 Zitierungen
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Führerausweisentzug19 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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