Erwägungen

L. fuhr am 7. Juli 1998 auf der Autobahn A1/West in Bern mit einer Geschwindigkeit von ca. 85 km/h und hielt dabei über eine Strecke von mehr als 500 m einen Abstand von nur 8 m zu einem voranfahrenden Fahrzeug ein, was einem zeitlichen Abstand von 0,33 Sekunden entspricht. Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern entzog L. daraufhin den Führerausweis für die Dauer von einem Monat. Die von L. dagegen erhobene Beschwerde wies die Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern ab. L. führte Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, den Entscheid der Rekurskommission aufzuheben.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es führte aus, dass gemäss Art. 16 Abs. 2, Art. 16 Abs. 3 lit. a und Art. 34 Abs. 4 SVG sowie Art. 12 Abs. 1 VRV und Art. 31 Abs. 2 VZV gegenüber allen Strassenbenützern ausreichender Abstand zu wahren ist, namentlich beim Hintereinanderfahren. L. hatte einen viel zu geringen Abstand zum voranfahrenden Fahrzeug eingehalten, was bei der kleinsten Verzögerung des voranfahrenden Fahrzeuges zu einer Auffahrkollision mit gravierenden Folgen hätte führen können. Sein Verschulden wurde als erheblich eingestuft, sodass mindestens ein mittelschwerer Fall vorlag. Bei einem mittelschweren Fall kann nur bei…