Art. 31 VZV
Informationspflicht
Wird ein Lernfahr- oder ein Führerausweisentzug auf unbestimmte Zeit oder für immer verfügt, so informiert die Entzugsbehörde die betroffene Person bei der Eröffnung der Verfügung über die Bedingungen zum Wiedererwerb des Lernfahr- oder des Führerausweises.
Die Leitentscheide 5
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Bestimmung des leichten Falles bei Führerausweisentzug/Verwarnung25 Zitierungen
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2Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit innerorts; Führerausweisentzug18 Zitierungen
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3Führerausweisentzug, Abgrenzung des leichten vom mittelschweren Fall9 Zitierungen
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4Verstoss gegen das Strassenverkehrsgesetz, Abgrenzung der leichten von der mittelschweren Widerhandlung, Verwarnung, Führerausweisentzug4 Zitierungen
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5Ungenügender Abstand beim Hintereinanderfahren, Führerausweisentzug1 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Entzug des Führerausweises2 Zitierungen
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Obergericht / Verwaltungsgericht / 1. Kammer — WBE.2025.2381 ZitierungenWBE.2025.238· 27.11.2025 · 1 Zitierungen
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Anordnung einer ärztlichen Untersuchung und Vorschussleistung1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.