Erwägungen

Am 7. März 1999 überschritt der Beschwerdeführer X., ein Arzt, mit seinem Personenwagen in Gunten innerorts die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 21 km/h. Daraufhin entzog das Departement des Innern des Kantons Solothurn X. am 15. Juli 1999 den Führerausweis für die Dauer von einem Monat. Die dagegen erhobene Beschwerde des X. wies das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn am 8. November 1999 ab.

X. führte daraufhin Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung zurückzuweisen.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es führte aus, dass bei einer Überschreitung der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit innerorts von 50 km/h um 21 bis 24 km/h objektiv zumindest ein mittelschwerer Fall anzunehmen ist. Die Behörde muss jedoch in jedem Fall das Ausmass der Gefährdung und des Verschuldens prüfen und gewichten, um zu entscheiden, ob ein schwerer Fall vorliegt und welche Entzugsdauer angemessen ist.

Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer die Höchstgeschwindigkeit um 21 km/h überschritten. Da er dies in der Regel vorsätzlich oder zumindest grobfahrlässig getan hat, wiegt sein Verschulden nicht leicht. Besondere Umstände, die einen Verzicht auf den Ausweisentzug rechtfertigen könnten,…