Erwägungen

Am 31. Dezember 1996 fuhr X. mit ihrem Personenwagen in Obfelden auf der Dorfstrasse von Muri kommend in Richtung Affoltern am Albis. In einer leichten Linkskurve geriet ihr Fahrzeug auf der mit Schneematsch bedeckten Fahrbahn ins Schleudern und stiess mit einem entgegenkommenden Personenwagen zusammen. Durch die Kollision wurde das andere Fahrzeug nach rechts zum Trottoir bzw. Liegenschaftsvorplatz geschoben, wo es seitlich gegen einen dort parkierten Personenwagen prallte. An allen Fahrzeugen entstand Sachschaden.

Das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau entzog X. am 6. März 1997 den Führerausweis wegen Nichtanpassens der Geschwindigkeit an die Strassenverhältnisse, Nichtbeherrschens des Fahrzeugs und Verursachens eines Verkehrsunfalls innerorts mit Sachschaden für die Dauer eines Monats. Das Departement des Innern des Kantons Aargau und das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau bestätigten diese Entscheidung.

Erwägungen

Das Bundesgericht erachtet die Gefährdung, die X. durch ihre Fahrweise hervorgerufen hat, als schwer. Das Verschulden wiegt zumindest mittelschwer, da X. die Umstände falsch eingeschätzt und ihre Fahrweise nur ungenügend den konkreten Verhältnissen angepasst hat.

Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist bei einem mittelschweren Verschulden eine blosse Verwarnung nicht…