Sachverhalt

Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern hat den Führerschein von S. für die Dauer von einem Monat entzogen, nachdem dieser fahrlässige Tötung begangen hatte. S. hat gegen diese Entscheidung Beschwerde eingelegt und beantragt, lediglich eine Verwarnung zu erhalten.

Erwägungen

Gemäß der ständigen Rechtsprechung muss die Behörde bei der Beurteilung, ob es sich um einen Fall von geringer Schwere im Sinne von Art. 16 Abs. 2 SVG handelt, die Schwere des begangenen Vergehens und den Ruf des Zuwiderhandelnden als Fahrer berücksichtigen. Die Schwere der Gefährdung des Verkehrs wird nur insoweit berücksichtigt, als sie für das Verschulden von Bedeutung ist.

Im vorliegenden Fall erachtet das Bundesgericht das Verschulden des Beschwerdeführers als leicht, da das Strafgericht lediglich eine Geldstrafe verhängt hat. Angesichts des unbescholtenen…