Sachverhalt

L. fuhr ihr Fahrzeug mit ca. 60 km/h auf der Kantonsstrasse von Bern nach Murten. Kurz vor der Autobahnausfahrt bei Löwenberg bremste sie abrupt, um eine Kollision mit zwei Tieren zu vermeiden, die die Fahrbahn überquerten. Der nachfolgende Fahrer H. wurde überrascht und konnte nicht rechtzeitig anhalten, sodass er mit dem bereits stehenden Fahrzeug von L. kollidierte. L. wurde verurteilt, weil sie das nachfolgende Fahrzeug nicht berücksichtigt und "wegen kleiner Tiere (Mäuse)" ohne Dringlichkeit abrupt gebremst habe (Art. 37 Abs. 1 SVG, Art. 12 Abs. 2 VRV). Sie legte Nichtigkeitsbeschwerde gegen diese Entscheidung ein.

Erwägungen

Das Gericht prüft das Verhältnis zwischen Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 37 Abs. 1 SVG. Art. 34 Abs. 4 SVG, der dem nachfolgenden Fahrer das Einhalten eines ausreichenden Sicherheitsabstands vorschreibt, ist die Hauptregel. Art. 37 Abs. 1 SVG ist lediglich eine zusätzliche Sicherheit, die keinesfalls die Verantwortung auf den vorausfahrenden Fahrer übertragen kann. Letzterer muss nicht auf eine mögliche Unaufmerksamkeit des nachfolgenden Fahrers Rücksicht nehmen.

Art. 12 Abs. 2 VRV, der auf Art. 37 Abs. 1 SVG beruht, verbietet nur ein unnötiges abruptes Bremsen und Anhalten. Wenn Tiere plötzlich auf die Fahrbahn laufen, liegt eine gefährliche Situation vor, in der das abrupte Bremsen nicht als unnötig angesehen werden kann.

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