Art. 37 SVG

1 Der Führer, der anhalten will, hat nach Möglichkeit auf die nachfolgenden Fahrzeuge Rücksicht zu nehmen.
2 Fahrzeuge dürfen dort nicht angehalten oder aufgestellt werden, wo sie den Verkehr behindern oder gefährden könnten. Wo möglich sind sie auf Parkplätzen aufzustellen.
3 Der Führer muss das Fahrzeug vor dem Verlassen angemessen sichern.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Nötigung durch andere Beschränkung der Handlungsfreiheit, Konkurrenz zu SVG-Delikten
    · 23.09.2011 · 37 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Art. 12 Abs. 2 VRV. 1. Mit der Unaufmerksamkeit des nachfolgenden Fahrzeugführers muss der Vorausfahrende grundsätzlich nicht rechnen (E. 3). 2. Art. 12 Abs. 2 VRV untersagt lediglich das unnötigerweise plötzlich erfolg…
    · 02.08.1989 · 18 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Brüskes Bremsen (Schikanestop). 1. Brüsk im Sinne von Art. 12 Abs. 2 VRV bremst auch, wer - wenn ein anderes Fahrzeug folgt - auf Autobahnen sein Fahrzeug durch Bremsen mehr als nur unwesentlich verzögert (E. 1b; Präzis…
    · 21.03.1991 · 14 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    · 30.10.1986 · 10 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Erw. 3)
    · 04.05.1971 · 9 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Behinderndes Anhalten oder Parkieren
    · 15.11.1991 · 7 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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