Art. 37 SVG
1 Der Führer, der anhalten will, hat nach Möglichkeit auf die nachfolgenden Fahrzeuge Rücksicht zu nehmen.
2 Fahrzeuge dürfen dort nicht angehalten oder aufgestellt werden, wo sie den Verkehr behindern oder gefährden könnten. Wo möglich sind sie auf Parkplätzen aufzustellen.
3 Der Führer muss das Fahrzeug vor dem Verlassen angemessen sichern.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Nötigung durch andere Beschränkung der Handlungsfreiheit, Konkurrenz zu SVG-Delikten37 Zitierungen
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2Art. 12 Abs. 2 VRV. 1. Mit der Unaufmerksamkeit des nachfolgenden Fahrzeugführers muss der Vorausfahrende grundsätzlich nicht rechnen (E. 3). 2. Art. 12 Abs. 2 VRV untersagt lediglich das unnötigerweise plötzlich erfolg…18 Zitierungen
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3Brüskes Bremsen (Schikanestop). 1. Brüsk im Sinne von Art. 12 Abs. 2 VRV bremst auch, wer - wenn ein anderes Fahrzeug folgt - auf Autobahnen sein Fahrzeug durch Bremsen mehr als nur unwesentlich verzögert (E. 1b; Präzis…14 Zitierungen
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4Art. 18 Abs. 2 lit. d und Art. 19 Abs. 2 lit. a VRV10 Zitierungen
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5Erw. 3)9 Zitierungen
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6Behinderndes Anhalten oder Parkieren7 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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12 Zitierungen
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Mehrfache Verletzung der Verkehrsregeln6 Zitierungen
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4 Zitierungen23.12.2014 · 4 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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