Sachverhalt

In dieser Sache wurde [H.] vom Polizeigericht des Bezirks La Chaux-de-Fonds wegen behinderenden Parkens gemäß Art. 27 Abs. 1, 37 Abs. 2, 90 Ziff. 1 SVG, 19 Abs. 2 Bst. g VRV verurteilt. Diese Entscheidung wurde vom kantonalen Kassationsgericht bestätigt. [H.] hat daraufhin Nichtigkeitsbeschwerde beim BGE erhoben und die Anwendung dieser Rechtsbestimmungen bestritten.

Erwägungen

Das Kassationsgericht des BGE hat die angefochtene Entscheidung aufgehoben und die Sache zur erneuten Beurteilung an die kantonale Behörde zurückgewiesen. Die festgestellten Tatsachen rechtfertigten nämlich keine Anwendung der Art. 27 Abs. 1 SVG, 19 Abs. 2 Bst. g VRV und 90 Ziff. 1 SVG.

Hinsichtlich Art. 37 Abs. 2 SVG war das Gericht der Ansicht, dass die bloße Tatsache, den Verkehr auf einer Nebenstraße auf eine Fahrspur zu beschränken, für sich genommen nicht ausreicht, um das Parken als rechtswidrig zu qualifizieren, solange noch ausreichend Platz für die Durchfahrt der Fahrzeuge entsprechend der Zweckbestimmung der Straße bleibt und keine Unfallgefahr entsteht. Das Gericht wies darauf hin, dass Art. 19 Abs. 2 Bst. c VRV, der das Parken auf Hauptstraßen innerhalb von Ortschaften verbietet, wenn zwei Fahrzeuge…