Art. 18 VRV

Halten

1 Fahrzeugführer haben nach Möglichkeit ausserhalb der Strasse zu halten. Auf der Fahrbahn halten sie nur am Rand und parallel dazu. Das Halten auf der linken Strassenseite ist nur zulässig:
  1. a. wenn rechts ein Strassenbahngeleise verläuft;
  2. b. wenn rechts ein Halte- oder Parkverbot signalisiert oder markiert ist;
  3. c. in schmalen Strassen mit schwachem Verkehr;
  4. d. in Einbahnstrassen.
2 Das freiwillige Halten ist untersagt * :
  1. a. an unübersichtlichen Stellen, namentlich im Bereich von Kurven und Kuppen;
  2. b. in Engpässen und neben Hindernissen in der Fahrbahn;
  3. c. auf Einspurstrecken sowie neben Sicherheitslinien, ununterbrochenen Längslinien und Doppellinien, wenn nicht eine wenigstens 3 m breite Durchfahrt frei bleibt;
  4. d. auf Strassenverzweigungen sowie vor und nach Strassenverzweigungen näher als 5 m von der Querfahrbahn;
  5. e. auf und seitlich angrenzend an Fussgängerstreifen sowie, wo keine Halteverbotslinie angebracht ist, näher als 5 m vor dem Fussgängerstreifen auf der Fahrbahn und dem angrenzenden Trottoir;
  6. f. auf Bahnübergängen und in Unterführungen;
  7. g. vor Signalen, wenn sie verdeckt würden.
3 Näher als 10 m vor und nach Haltestelltafeln öffentlicher Verkehrsbetriebe sowie vor Feuerwehrlokalen und Löschgerätemagazinen ist das Halten nur zum Ein- und Aussteigenlassen von Personen erlaubt; öffentliche Verkehrsmittel und Feuerwehr dürfen nicht behindert werden.
4 Das Halten zum Güterumschlag neben Fahrzeugen, die längs des Strassenrandes parkiert sind, ist nur zulässig, wenn der Verkehr nicht behindert wird. Parkierten Wagen ist die Wegfahrt auf Verlangen unverzüglich zu gestatten.
* Für das Halten bei Strassenbahngeleisen vgl. Art. 25 Abs. 5; für das Halten in Tunneln vgl. Art. 39 Abs. 3.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    · 30.10.1986 · 6 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    · 25.10.1963 · 5 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Erw. 3)
    · 04.05.1971 · 4 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Art. 18 Abs. 2 und 19 VRV. 1. Unterschied zwischen freiwilligem Halten und Parkieren (Erw. 1). 2. Ist das Parkieren an verbotener Stelle auf höhere Gewalt zurückzuführen, so kann Fahrlässigkeit ausgeschlossen werden. 3.…
    · 17.09.1964 · 4 Zitierungen
  5. 5
    · 07.02.1969 · 3 Zitierungen
  6. 6
    · 10.01.1966 · 2 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Mehrfache Verletzung der Verkehrsregeln
    · 23.08.2013 · 3 Zitierungen Zusammenfassung
  • Freispruch von der Anklage der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln (vorschriftswidriges Parkieren Spiegelgasse 2 + 4, Nichtbenützen des Trottoirs), mehrfache Widerhandlung gegen das Übertretungsstrafgesetz des Kantons Basel-Stadt etc. (BGer 6B_168/2016 vom 25.05.2016).
    SB.2014.2
    · 24.11.2015 · 1 Zitierungen
  • Entscheid Handelsgericht, 08.11.2012
    HG.2010.440
    · 08.11.2012 · 1 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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