Sachverhalt

Der Beschwerdeführer [X.] parkte am 1. Februar 2011, 10. Mai 2011 und 21. Juni 2011 an verschiedenen Orten in Basel und wurde von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wegen mehrfacher Verletzung der Verkehrsregeln angeklagt. Das Strafgericht des Kantons Basel-Stadt verurteilte ihn zu einer Busse von Fr. 400.--. Die Berufung des Beschwerdeführers wurde vom Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt abgewiesen. Der Beschwerdeführer führte Beschwerde in Strafsachen und beantragte die Aufhebung des Urteils des Appellationsgerichts und seine Freisprechung von Schuld und Strafe.

Die Vorinstanz stellte fest, dass der Beschwerdeführer am 1. Februar 2011 ausserhalb von markierten Parkfeldern parkierte und am 10. Mai 2011 und 21. Juni 2011 auf der St. Jakobs-Strasse in Basel parkierte, wodurch er den Verkehr behinderte. Der Beschwerdeführer machte geltend, dass er an diesen Orten erlaubterweise parkiert habe und dass die Vorinstanz seine Rechte verletzt habe.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte die Beschwerde und stellte fest, dass die Vorinstanz zu Recht entschieden hatte, dass der Beschwerdeführer am 1. Februar 2011 ausserhalb von markierten Parkfeldern parkierte und damit gegen Art. 79 Abs. 1ter der Signalisationsverordnung verstossen hatte. Das Gericht befand, dass die Vorinstanz auch zu Recht entschieden hatte, dass der Beschwerdeführer am 10. Mai 2011 und 21. Juni 2011 auf der St. Jakobs-Strasse in Basel parkierte und damit den Verkehr behinderte, was gegen Art. 37 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes verstossen hatte.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen mehrfacher…