Art. 19 VRV

Parkieren im allgemeinen

1 Parkieren ist das Abstellen des Fahrzeugs, das nicht bloss dem Ein- und Aussteigenlassen von Personen oder dem Güterumschlag dient.
2 Das Parkieren ist untersagt:
  1. a. wo das Halten verboten ist *) ;* b. auf Hauptstrassen ausserorts;
  2. c. auf Hauptstrassen innerorts, wenn für das Kreuzen von zwei Motorwagen nicht genügend Raum bliebe;
  3. d. auf Radstreifen und auf der Fahrbahn neben solchen Streifen;
  4. e. näher als 20 m bei Bahnübergängen;
  5. f. auf Brücken;
  6. g. vor Zufahrten zu fremden Gebäuden oder Grundstücken.
3 In schmalen Strassen dürfen Fahrzeuge nur auf einer Seite parkiert werden, wenn sonst die Vorbeifahrt anderer Fahrzeuge erschwert würde.
4 Es ist platzsparend zu parkieren, doch darf die Wegfahrt anderer Fahrzeuge nicht behindert werden. * Vgl. Art. 18.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    · 30.10.1986 · 8 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    · 25.10.1963 · 7 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Ziff. 114.2 der Ordnungsbussenliste
    · 23.08.1988 · 6 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Erw. 3)
    · 04.05.1971 · 4 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    · 10.01.1966 · 4 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 17, 19 und 30 Abs. 1 SSV
    · 18.08.2000 · 2 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Mehrfache Verletzung der Verkehrsregeln
    · 23.08.2013 · 4 Zitierungen Zusammenfassung
  • 03.06.2021 · 1 Zitierungen
  • Verletzung der Verkehrsregeln (BGer 6B_1284/2020)
    SB.2020.23
    · 11.09.2020 · 1 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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