Art. 19 VRV
Parkieren im allgemeinen
1 Parkieren ist das Abstellen des Fahrzeugs, das nicht bloss dem Ein- und Aussteigenlassen von Personen oder dem Güterumschlag dient.
2 Das Parkieren ist untersagt:
- a. wo das Halten verboten ist *) ;* b. auf Hauptstrassen ausserorts;
- c. auf Hauptstrassen innerorts, wenn für das Kreuzen von zwei Motorwagen nicht genügend Raum bliebe;
- d. auf Radstreifen und auf der Fahrbahn neben solchen Streifen;
- e. näher als 20 m bei Bahnübergängen;
- f. auf Brücken;
- g. vor Zufahrten zu fremden Gebäuden oder Grundstücken.
3 In schmalen Strassen dürfen Fahrzeuge nur auf einer Seite parkiert werden, wenn sonst die Vorbeifahrt anderer Fahrzeuge erschwert würde.
4 Es ist platzsparend zu parkieren, doch darf die Wegfahrt anderer Fahrzeuge nicht behindert werden. * Vgl. Art. 18.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Art. 18 Abs. 2 lit. d und Art. 19 Abs. 2 lit. a VRV8 Zitierungen
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27 Zitierungen
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3Ziff. 114.2 der Ordnungsbussenliste6 Zitierungen
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4Erw. 3)4 Zitierungen
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54 Zitierungen
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6Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 17, 19 und 30 Abs. 1 SSV2 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Mehrfache Verletzung der Verkehrsregeln4 Zitierungen
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1 Zitierungen03.06.2021 · 1 Zitierungen
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Verletzung der Verkehrsregeln (BGer 6B_1284/2020)1 ZitierungenSB.2020.23· 11.09.2020 · 1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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