Sachverhalt

Die Gemeinde Thalwil hat H. eine Buße auferlegt, weil er sein Fahrzeug weniger als 5 Meter von der Kreuzung der Asylstraße und der Aubrigstraße in Thalwil entfernt geparkt hatte, was gegen Art. 37 Abs. 2 SVG und Art. 18 Abs. 2 Bst. d und Art. 19 Abs. 2 Bst. a VRV verstößt. Das erstinstanzliche Gericht hat H. freigesprochen, und die Gemeinde hat Beschwerde beim Bundesgericht eingelegt.

Erwägungen

Das Bundesgericht entschied, dass das Parken des Fahrzeugs von H. weniger als 5 Meter von der Kreuzung, aber außerhalb der Kreuzungsfläche selbst, einen Verstoß gegen Art. 18 Abs. 2 Bst. d VRV in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 Bst. a VRV darstellt. Dieses Parkverbot gilt nämlich nicht nur für die Kreuzungsfläche selbst, sondern auch für den geschlossenen Teil der Kreuzung (den Querbalken des T) und einen Bereich von 5 Metern auf beiden Seiten dieser Fläche.

Obwohl Art. 37 Abs. 2 SVG, der das Parken verbietet, wenn es den Verkehr behindern oder gefährden kann, ebenfalls anwendbar ist, handelt es sich hier nicht um einen idealen Normenkonkurrenz, sondern um eine unvollständige…