Sachverhalt

Am 10. Oktober 1967 fuhr Franz Liniger sein Fahrzeug auf einer Nebenstraße in Richtung Eich. Ein Lastwagen stand am Straßenrand, etwa 30 cm vom rechten Rand entfernt, mit abgestelltem Motor und eingeschaltetem rechtem Blinklicht. Der LKW-Fahrer hatte die Kabine verlassen, um eine nahegelegene Baustelle zu überprüfen. Liniger sah den LKW nicht rechtzeitig und fuhr in dessen Heck, was zu schweren Verletzungen für ihn und seinen Sohn führte.

Das erstinstanzliche Gericht wies die Klage von Liniger gegen die Assicuratrice Italiana, die Versicherung des LKW-Besitzers, wegen eines schweren Verschuldens von Liniger ab. Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und befand, dass der LKW zum Zeitpunkt des Unfalls nicht in Betrieb war und der LKW-Fahrer keine Pflichtverletzung begangen hatte.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte die Frage, ob der Versicherer des LKW-Besitzers für den Schaden von Liniger haftbar war. Es befand, dass der Versicherer haftbar war, da der Versicherungsvertrag die zivilrechtliche Haftung des Fahrzeugbesitzers abdeckte, unabhängig vom Inhalt des Versicherungsvertrags.

Das Bundesgericht prüfte auch die Frage, ob der LKW zum Zeitpunkt des Unfalls in Betrieb war. Es befand, dass der LKW nicht in Betrieb war, da er am Straßenrand stand und der Motor abgestellt war. Das Bundesgericht befand, dass der LKW-Fahrer keine Pflichtverletzung begangen hatte, da…