Erwägungen

Am 2. September 1964 fuhr Frau Ingold mit ihrem Personenwagen auf den Vorplatz der Postgarage in Heiden, um dort zu wenden und hinter einem Postauto herzufahren, das für einen Ausflug bereit stand. Als sie auf dem Vorplatz hielt, fuhr ein anderes Postauto rückwärts aus der Boxe und stieß auf ihr Fahrzeug. Das Bezirksgericht Vorderland büßte Frau Ingold daraufhin wegen Übertretung von Art. 37 Abs. 2 SVG und Art. 18 Abs. 3 VRV mit 30 Franken.

Frau Ingold erhob Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil mit dem Antrag, die Sache zur Freisprechung an das Bezirksgericht zurückzuweisen.

Erwägungen

Der Kassationshof führt aus, dass die Verkehrsregeln gemäß Art. 26-57 SVG in Verbindung mit der VRV nur auf "dem öffentlichen Verkehr dienenden Straßen" gelten. Der Vorplatz vor der Postgarage in Heiden wird von den in den Boxen untergebrachten Postfahrzeugen benutzt und ist daher eine Straße im Sinne von Art. 1 Abs. 1 VRV.

Ob der Vorplatz auch öffentlich ist, also nicht ausschließlich dem internen Betrieb der Postverwaltung vorbehalten ist, muss das Bezirksgericht noch klären. Wäre der Vorplatz öffentlich, so hätte Frau Ingold gegen Art. 37 Abs. 2 SVG verstoßen, indem sie ihr Fahrzeug dort parkierte, wo es den Verkehr behindern oder gefährden konnte.

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