Art. 36 SVG
1 Wer nach rechts abbiegen will, hat sich an den rechten Strassenrand, wer nach links abbiegen will, gegen die Strassenmitte zu halten.
2 Auf Strassenverzweigungen hat das von rechts kommende Fahrzeug den Vortritt. Fahrzeuge auf gekennzeichneten Hauptstrassen haben den Vortritt, auch wenn sie von links kommen. Vorbehalten bleibt die Regelung durch Signale oder durch die Polizei.
3 Vor dem Abbiegen nach links ist den entgegenkommenden Fahrzeugen der Vortritt zu lassen.
4 Der Führer, der sein Fahrzeug in den Verkehr einfügen, wenden oder rückwärts fahren will, darf andere Strassenbenützer nicht behindern; diese haben den Vortritt.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Sorgfaltspflicht des Lastwagenfahrers bei Beschränkung der Sicht durch den toten Winkel47 Zitierungen
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2Vorsichtspflichten des Linksabbiegers, Vertrauensgrundsatz47 Zitierungen
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3Vertrauensgrundsatz36 Zitierungen
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4Rechtsvortritt auf Strassenverzweigungen33 Zitierungen
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518 Zitierungen
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618 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Grobe Verletzung der Verkehrsregeln durch Missachtung des Vortritts sowie durch Inverkehrbringen eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges16 Zitierungen
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Verkehrsregelverletzung15 Zitierungen
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Einfache Verletzung der Verkehrsregeln13 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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