Sachverhalt
Der Beschwerdeführer [A.] wurde vom Obergericht des Kantons Aargau wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln durch Missachtung des Vortritts und Inverkehrbringen eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs zu einer bedingten Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu Fr. 220.-- sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 2'000.-- verurteilt. Der Beschwerdeführer hatte am 2. Dezember 2016 in [V.] einen Verkehrsunfall verursacht, indem er trotz völlig vereister Scheiben rückwärts aus der Hauseinfahrt auf die [U.] strasse fuhr und einer vortrittsberechtigten Mofalenkerin den Weg abschnitt. Die Mofalenkerin stürzte und verletzte sich leicht.
Das Bezirksgericht Kulm hatte den Beschwerdeführer vom Vorwurf der fahrlässigen groben Verkehrsregelverletzung durch Inverkehrbringen eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs freigesprochen, ihn jedoch wegen fahrlässiger grober Verkehrsregelverletzung durch Missachtung des Vortritts beim Rückwärtsfahren zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 220.-- sowie zu einer Verbindungsbusse von Fr. 1'200.-- verurteilt.
Erwägungen
Das Bundesgericht hat die Beschwerde des Beschwerdeführers abgewiesen. Es hat festgestellt, dass die Vorinstanz die Beweise korrekt gewürdigt und den Sachverhalt richtig festgestellt hat. Die Vorinstanz hat festgestellt, dass der Beschwerdeführer rückwärts aus seiner Hauseinfahrt auf die [U.] strasse gefahren ist, obwohl sich ihm auf beiden Fahrspuren ein Fahrzeug näherte, und damit rücksichtslos gehandelt hat.
Das Bundesgericht hat auch festgestellt, dass die Vorinstanz den…