Art. 15 VRV

Besondere Fälle des Vortritts

1 Ändert die Hauptstrasse die Richtung und münden zugleich Nebenstrassen ein, so hat der Fahrzeugführer, der aus der Hauptstrasse in eine Nebenstrasse fährt, nur dem Gegenverkehr auf der Hauptstrasse den Vortritt zu lassen.
2 Münden am gleichen Ort zwei oder mehr Strassen mit dem Signal «Stop» (3.01) oder «Kein Vortritt» (3.02) in eine Strasse mit Vortrittsrecht ein, so haben die Benützer der einmündenden Strassen unter sich den Rechtsvortritt zu beachten.
3 Wer aus Fabrik‑, Hof- oder Garageausfahrten, aus Feldwegen, Radwegen, Parkplätzen, Tankstellen und dergleichen oder über ein Trottoir auf eine Haupt- oder Nebenstrasse fährt, muss den Benützern dieser Strassen den Vortritt gewähren. Ist die Stelle unübersichtlich, so muss der Fahrzeugführer anhalten; wenn nötig, muss er eine Hilfsperson beiziehen, die das Fahrmanöver überwacht.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Rechtsvortritt auf Strassenverzweigungen
    · 22.11.1991 · 28 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Vortrittsrecht, Trottoirüberfahrt, örtliche Situation
    · 05.11.1997 · 18 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Art. 36 Abs. 2 SVG, Art. 1 Abs. 8 Satz 2 VRV. 1. Nicht speziell signalisierte Strässchen, die nur bestimmten Personen offenstehen oder als Sackgassen wenige Häuser bedienen, haben bei der Einmündung in Durchgangsstrasse…
    · 28.08.1986 · 12 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Art. 25 Abs. 1 MFG, 36 Abs. 4 SVG
    · 10.07.1963 · 9 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Rechtsvortritt auf Strassenverzweigungen
    · 22.02.2001 · 8 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    · 21.01.1980 · 8 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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