Erwägungen
Am 21. Juni 1978 um 06:50 Uhr lenkte [F.] seinen Personenwagen rückwärts aus einem Privatparkplatz in Winterthur auf die angrenzende Strasse, um sich in den Verkehr einzufügen. Aufgrund einer die Sicht nach links verdeckenden Laubhecke konnte [F.] den von dort herannahenden Wagen des [G.] erst sehen und sein Fahrzeug anhalten, als dieses mit dem Heck ca. 1,5 m in die Strasse hineinragte. [G.] fuhr auf der linken Strassenhälfte, da am rechten Strassenrand Autos parkiert waren und ein entgegenkommender Mofa-Fahrer die Strasse schräg überquerte. [G.] leitete eine Vollbremsung ein, konnte aber eine Kollision mit dem Wagen von [F.] nicht mehr verhindern.
Das Polizeiamt der Stadt Winterthur büsste sowohl [G.] wegen Nichtanpassens der Geschwindigkeit als auch [F.] wegen Missachtung des Vortrittsrechts (Art. 36 Abs. 4 SVG und Art. 15 Abs. 3 VRV) mit je Fr. 40.--. Auf Einsprache von [F.] bestätigte der Einzelrichter in Strafsachen des Bezirks Winterthur die Busse. Das Obergericht des Kantons Zürich wies die von [F.] erhobene kantonale Nichtigkeitsbeschwerde ab.
Erwägungen
Das Bundesgericht wies die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde von [F.] ab. Es führte aus, dass der Fahrzeugführer, der aus einem Parkplatz kommend sich in den Verkehr einfügen will, nach Art. 36 Abs. 4 SVG allen auf der Strasse verkehrenden Fahrzeugen, ob sie von rechts oder links kommen, den Vortritt zu gewähren hat. [F.] habe die ihm gegenüber Vortrittsberechtigten obliegende Sorgfaltspflicht verletzt, indem er das Rückwärtsfahrmanöver trotz der bekannten schlechten Sichtverhältnisse ausführte und die Gefährdung von Strassenbenützern…