Sachverhalt

Der Beschwerdeführer [X.] und der Beschwerdegegner [Y.] waren an einem Unfall beteiligt, bei dem [X.] verletzt wurde. [Y.] hatte sein Fahrzeug von einem Parkplatz auf die Strasse eingeführt, während [X.] auf einem Motorrad unterwegs war und den Personenwagen von [A.] überholen wollte. Die Vorinstanz sprach [Y.] frei, da er sich verkehrsgemäss verhalten habe und nicht damit rechnen musste, dass [X.] mit übersetzter Geschwindigkeit überholen würde.

Die Staatsanwaltschaft hatte die Untersuchung eingestellt, aber der Kassationshof wies die Sache zur Neubeurteilung zurück. Der Einzelrichter des Bezirksgerichts sprach [Y.] schuldig, aber das Obergericht des Kantons Zürich sprach ihn frei.

Erwägungen

Der Beschwerdeführer [X.] bringt vor, die Vorinstanz habe den Sachverhalt falsch festgestellt und den Vertrauensgrundsatz verkannt. Der Kassationshof hatte die Sache zur Neubeurteilung zurückgewiesen, da unklar war, ob [Y.] damit rechnen musste, dass ein Motorradfahrer mit nicht übersetzter Geschwindigkeit überholen würde.

Die Vorinstanz ging davon aus, dass [X.] die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten hatte und dass [Y.] nicht damit rechnen musste, dass [X.] mit übersetzter Geschwindigkeit überholen würde. Der Kassationshof folgte dieser Argumentation und wies die Beschwerde ab.

Der Vertrauensgrundsatz besagt, dass jeder Strassenbenützer, der sich selbst verkehrsgemäss verhält, darauf vertrauen darf, dass sich die anderen…