Sachverhalt
Der Beschwerdeführer [X.] und der Beschwerdegegner [A.] waren an einem Verkehrsunfall beteiligt, bei dem der Beschwerdeführer verletzt wurde. Der Beschwerdegegner beabsichtigte, mit seinem Personenwagen aus einem Parkfeld auf die Seestrasse in Richtung Horgen zu fahren, während der Beschwerdeführer auf seinem Motorrad hinter einem anderen Fahrzeug fuhr. Der Beschwerdeführer überholte das andere Fahrzeug und kollidierte mit dem Fahrzeug des Beschwerdegegners. Die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis stellte die Untersuchung gegen den Beschwerdegegner ein, da ihm kein schuldhaftes Verhalten nachgewiesen werden konnte. Der Beschwerdeführer führte Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, die Einstellungsverfügungen aufzuheben und die Staatsanwaltschaft zu verpflichten, Anklage zu erheben.
Die Parteien
- Beschwerdeführer: [X.]
- Beschwerdegegner: [A.]
- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich
Das Bundesgericht hat die Nichtigkeitsbeschwerde gutgeheissen, soweit darauf eingetreten werden kann, und die Verfügung des Bezirksgerichts Horgen aufgehoben.
Erwägungen
Das Bundesgericht hat die Nichtigkeitsbeschwerde gutgeheissen, da die Vorinstanz nicht ausgeschlossen hat, dass der Beschwerdegegner die ihm obliegende Sorgfaltspflicht verletzt hat. Der Beschwerdegegner war gegenüber allen auf der Hauptstrasse fahrenden Fahrzeugen vortrittsbelastet und musste die nach den Umständen gebotenen Massnahmen treffen, um eine Beeinträchtigung oder Gefährdung herannahender vortrittsberechtigter Verkehrsteilnehmer zu verhindern.
Das Bundesgericht hat festgestellt, dass der Beschwerdegegner nicht davon ausgehen konnte, dass der Beschwerdeführer ihn wahrgenommen beziehungsweise seine Absicht erfasst hatte und aus diesem Grund möglicherweise aufs Überholen hätte verzichten müssen. Der Beschwerdegegner war in Anbetracht der für ihn…