Erwägungen

Am 26. August 2016 bog [X.] mit seinem Fahrzeug von einer Tankstelle in Bad Zurzach nach links in Richtung Koblenz ab. Dabei kam es zur Kollision mit dem Auto von [A.] , die auf der Zürcherstrasse in Richtung Rekingen unterwegs war. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach sprach [X.] mit Strafbefehl vom 1. November 2016 der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig und auferlegte ihm eine Busse von Fr. 300.--. Auf Einsprache hin bestätigte das Bezirksgericht Zurzach am 8. Mai 2017 den Strafbefehl im Schuld- und Strafpunkt. Die Berufung von [X.] wies das Obergericht des Kantons Aargau am 22. Januar 2018 ab.

Erwägungen

Der Beschwerdeführer [X.] wirft der Vorinstanz eine willkürliche Beweiswürdigung sowie die Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungs- und Beweislastregel vor. Das Bundesgericht prüft diese Rügen unter dem Gesichtspunkt der Willkür und kommt zum Schluss, dass der Beschwerdeführer keine Willkür und keine Verletzung der Unschuldsvermutung aufzeigt.

Weiter rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 26, Art. 27 und Art. 36 SVG. Das Bundesgericht hält fest, dass der Beschwerdeführer gegenüber den Strassenbenützern auf der Zürcherstrasse vortrittsbelastet war. Er durfte zwar darauf vertrauen, dass sich die anderen Verkehrsteilnehmer an die…