Erwägungen

Am 1. Oktober 1984 kam es in Chur zu einem Verkehrsunfall zwischen Frau S., die mit ihrem Personenwagen in Richtung Ringstrasse durch die Wiesentalstrasse fuhr, und Frau K., die aus einer namenlosen Sackgasse, die zu zwei Häusern führt, in die Wiesentalstrasse einbog. Dabei kam es zu einem heftigen Zusammenstoß, bei dem beide Lenkerinnen verletzt wurden und an den Fahrzeugen erheblicher Sachschaden entstand.

Das Kreisgericht Chur verurteilte Frau K. wegen Verletzung von Art. 15 Abs. 3 VRV zu einer Buße von 120 Franken. Ihre dagegen eingelegte Berufung wies das Kantonsgericht Graubünden ab. Frau K. erhob daraufhin Nichtigkeitsbeschwerde beim Bundesgericht mit dem Antrag, das Urteil aufzuheben und sie freizusprechen.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es führte aus, dass bei Strassenverzweigungen das von rechts kommende Fahrzeug den Vortritt hat (Art. 36 Abs. 2 SVG). Verzweigungen sind Kreuzungen, Gabelungen oder Einmündungen von Fahrbahnen, nicht aber das Zusammentreffen von Rad- oder Feldwegen, Garage-, Parkplatz-, Fabrik- oder Hofausfahrten mit der Fahrbahn (Art. 1 Abs. 8 VRV).

Für Fälle, in denen es an der Signalisierung einer Ausnahme von der Regel des Art. 36 Abs. 2 SVG fehlt und eine Klassierung des Verkehrswegs unter eines der in Art. 1 Abs. 8 VRV genannten Beispiele nicht eindeutig gegeben ist, hat das Bundesgericht auf die Verkehrsbedeutung abgestellt. Es entschied, dass Strässchen, die nur bestimmten Personen offenstehen oder als Sackgassen wenige Häuser bedienen, bei der Einmündung in Durchgangsstrassen eine so untergeordnete Bedeutung haben, dass dort…