Sachverhalt

Frau M. wird beschuldigt, vom Grundstrasse in Zürich auf ein Trottoir gefahren zu sein und in die Freihofstrasse eingefahren zu sein, ohne Fahrzeugen in dieser Strasse Vorfahrt zu gewähren, was zu einer Kollision führte. Sie wurde vom Stadtpolizeigericht Zürich und dann vom Bezirksgericht Zürich wegen Verletzung von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 36 Abs. 4 SVG und Art. 15 Abs. 3 VRV verurteilt. Ihre Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Obergericht des Kantons Zürich abgewiesen.

Erwägungen

Das Bundesgericht ist der Ansicht, dass die erhöhte Fläche, die den Grundstrasse mit dem Freihofstrasse verbindet, als Trottoir im Sinne von Art. 15 Abs. 3 VRV anzusehen ist, da sie äußerlich so erscheint. Daher war Frau M. verpflichtet, Verkehrsteilnehmern auf dem Freihofstrasse, einer Durchgangsstrasse, Vorfahrt zu gewähren…