Art. 43 SVG
1 Wege, die sich für den Verkehr mit Motorfahrzeugen oder Fahrrädern nicht eignen oder offensichtlich nicht dafür bestimmt sind, wie Fuss- und Wanderwege, dürfen mit solchen Fahrzeugen nicht befahren werden.
2 Das Trottoir ist den Fussgängern, der Radweg den Radfahrern vorbehalten. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen.
3 Auf Strassen, die den Motorfahrzeugen vorbehalten sind, dürfen nur die vom Bundesrat bezeichneten Arten von Motorfahrzeugen verkehren. Der Zutritt ist untersagt, die Zufahrt ausschliesslich an den dafür vorgesehenen Stellen gestattet. Der Bundesrat kann Benützungsvorschriften und besondere Verkehrsregeln erlassen.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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18 Zitierungen
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2Anpassung der Geschwindigkeit an die Sichtweite5 Zitierungen
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3Vortrittsrecht, Trottoirüberfahrt, örtliche Situation3 Zitierungen
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41 Zitierungen
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5Strafantragsrecht des Entlehners wegen Sachbeschädigung0 Zitierungen
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60 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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3 Zitierungen23.07.2015 · 3 Zitierungen
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2 Zitierungen
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Grobe Verletzung der Verkehrsregeln, mehrfache einfache Verletzung der Verkehrsregeln, pflichtwidriges Verhalten bei Unfall; Beweiswürdigung etc.2 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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