Erwägungen

Der Fall betrifft einen Verkehrsunfall, der sich am 19. April 1975 um 18:00 Uhr in Zürich ereignete. Der Beschwerdeführer X. fuhr mit seinem Personenwagen auf der Gutstrasse in Richtung Birmensdorferstrasse, als sich [Y.] aus der rechtsseitigen Einmündung der Fellenbergstrasse nach rechts in die 10,5 Meter breite Fahrbahn der Gutstrasse einbiegen wollte. Trotz des Einbiege-Manövers von [Y.] setzte X. seine Fahrt auf dem linken Drittel der rechten Strassenhälfte fort, woraufhin es zur Kollision kam.

Der Einzelrichter in Strafsachen des Bezirksgerichts Zürich büsste X. wegen Übertretung von Art. 14 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung (VRV) mit 40 Franken. Die dagegen eingereichte kantonale Nichtigkeitsbeschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich ab.

Erwägungen

Das Bundesgericht hält an seinem bisherigen Grundsatz fest, dass dem Vortrittsberechtigten der Vorrang nicht nur an einer bestimmten Stelle der Verzweigung, sondern auf der gesamten Schnittfläche der zusammentreffenden Strassen zusteht. Dieser Grundsatz gilt auch für breite Fahrbahnen wie die 10,5 Meter breite Gutstrasse, unabhängig davon, ob der Wartepflichtige die linke Spur nutzt, um an einem Hindernis auf seiner rechten Seite vorbeizufahren oder um rechtzeitig zum Linksabbiegen einzuspuren.

Das Bundesgericht erkennt zwar an, dass eine Ausnahme vom Vortrittsrecht auf breiten Fahrbahnen der…