Art. 14 VRV

Ausübung des Vortritts

1 Wer zur Gewährung des Vortritts verpflichtet ist, darf den Vortrittsberechtigten in seiner Fahrt nicht behindern. Er hat seine Geschwindigkeit frühzeitig zu mässigen und, wenn er warten muss, vor Beginn der Verzweigung zu halten.
2 Der Vortrittsberechtigte hat auf Strassenbenützer Rücksicht zu nehmen, welche die Strassenverzweigungen erreichten, bevor sie ihn erblicken konnten.
3 Dem vortrittsberechtigten Verkehr in parallelen Kolonnen ist der Vortritt auch zu lassen, wenn die nähere Kolonne stillsteht.
4 Reiter sowie Führer von Pferden und anderen grösseren Tieren sind den Fahrzeugführern beim Vortritt gleichgestellt.
5 In nicht geregelten Fällen, zum Beispiel wenn auf einer Verzweigung zugleich aus allen Richtungen Fahrzeuge eintreffen, haben die Führer besonders vorsichtig zu fahren und sich über den Vortritt zu verständigen.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Begriff der Behinderung
    · 14.09.1988 · 28 Zitierungen
  2. 2
    Sorgfaltspflicht des Lastwagenfahrers bei Beschränkung der Sicht durch den toten Winkel
    · 30.11.2000 · 19 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Vertrauensgrundsatz
    · 01.09.1992 · 18 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    · 27.11.1979 · 16 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Vortrittsrecht im Kreisverkehr
    · 23.05.1989 · 10 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Rechtsvortritt auf Strassenverzweigungen
    · 22.11.1991 · 9 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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